Grundsätzlich können jene Aufwendungen berücksichtigt werden, die unmittelbar mit der Betreuung zusammenhängen.
Dazu zählen insbesondere:
- Kosten für selbstständige Betreuungskräfte
- Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge bei angestellten Betreuungskräften
- Vermittlungskosten einer Betreuungsagentur
- Reisekosten der Betreuungskräfte
- Pflege- und Hilfsmittel
- Medikamente und weitere pflegebedingte Aufwendungen
- Wichtig ist, dass Rechnungen und Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahrt werden.
Wer kann Betreuungskosten steuerlich absetzen?
Die Kosten können grundsätzlich geltend machen:
- die pflegebedürftige Person selbst
- Ehepartner:innen
- Kinder oder Angehörige, wenn sie die Kosten übernehmen
Gerade bei der Betreuung von Eltern übernehmen häufig Angehörige einen Teil der finanziellen Belastung. Auch in diesen Fällen kann eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein.
AB welcher Pflegestufe ist die Betreuung steuerlich absetzbar?
Eine steuerliche Berücksichtigung kann grundsätzlich bereits bei bestehendem Pflegebedarf möglich sein. In vielen Fällen erfolgt der Nachweis über den Bezug von Pflegegeld. Wird kein Pflegegeld bezogen, kann der Pflegebedarf unter Umständen auch durch entsprechende ärztliche Nachweise dokumentiert werden.
Wichtig: Pflegegeld und Förderungen werden berücksichtigt.
Erhaltene Zuschüsse müssen bei der Berechnung gegengerechnet werden. Dazu zählen beispielsweise:
- Pflegegeld
- Förderung der 24-Stunden-Betreuung
- sonstige Zuschüsse
Absetzbar ist somit jener Betrag, der tatsächlich selbst bezahlt wurde.
Beispielrechnung: 24 Stunden Betreuung steuerlich absetzen
Eine Familie bezahlt monatlich:
- 2.400 € für die 24-Stunden-Betreuung
Davon werden abgezogen:
- 800 € Förderung
- 592,60 € Pflegegeld (Pflegestufe 3)
Eigene monatliche Belastung:
2.400 €
– 800 € Förderung
– 592,60 € Pflegegeld
= 1.007,40 € tatsächliche Eigenkosten
Dieser Betrag kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.
Welche Unterlagen sollte man aufbewahren?
Für die steuerliche Geltendmachung empfiehlt es sich, alle relevanten Unterlagen aufzubewahren:
- Betreuungsverträge
- Rechnungen
- Zahlungsnachweise
- Nachweise über Pflegegeld
- Förderbescheide
- Vermittlungsrechnungen
- gegebenenfalls ärztliche Nachweise
- Belege sollten für mögliche Rückfragen des Finanzamts mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.
Unterstützung für AngehörigeUnterstützung für Angehörige
Gerade zu Beginn ist oft unklar, welche Förderungen oder steuerlichen Möglichkeiten bestehen. Vermittlungsagenturen und Beratungsstellen unterstützen häufig bei:
- Fragen zur Förderung
- Organisation der Betreuung
- Pflegegeld-Anträgen
- sowie allgemeinen Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit
Wer kann die Betreuungskosten steuerlich geltend machen?
Je nach persönlicher Situation können die Kosten von unterschiedlichen Personen geltend gemacht werden:
- von der pflegebedürftigen Person selbst
- von einer alleinverdienenden Ehepartnerin bzw. einem alleinverdienenden Ehepartner
- unter bestimmten Voraussetzungen auch von Kindern oder anderen unterhaltsverpflichteten Angehörigen
Ob ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist, hängt von der jeweiligen steuerlichen Situation ab.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
- Kosten einer 24-Stunden-Betreuung können steuerlich absetzbar sein.
- Die Berücksichtigung erfolgt in der Regel als außergewöhnliche Belastung.
- Pflegegeld und Förderungen müssen von den Betreuungskosten abgezogen werden.
- Absetzbar sind grundsätzlich nur die tatsächlich selbst getragenen Kosten.
- Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten sorgfältig aufbewahrt werden.
- Die konkrete Steuerersparnis hängt von der individuellen Situation ab
Quellen
• Österreich.gv.at
• Bundesministerium für Finanzen