Coronavirus / Covid-19 / SARS-CoV-2

Aktuelle Infos, mit besonderem Augenmerk auf die Situation der 24-Stunden-Betreuung in Österreich

Allgemein gültige Antworten und Hinweise zu Covid-19 finden Sie am Ende der Seite.

Dieser Bereich wird laufend aktualisiert und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!

22.01.2022

Covid-19 Maßnahmenverordnung bis 27.02.2022

  • Allgemein:
    • Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate
      ab 01.02.2022 auf 6 statt 9 Monate (hinsichtlich der Zweitimpfung oder Genesung + Impfung;
    • Aufnahme des Absonderungsbescheids in § 2 Abs. 3 (Gleichstellung
      mit Booster, wenn Zweitimpfung + Absonderungsbescheid;
      bisher nur Zweitimpfung + Genesungsnachweis abgedeckt)
    • Abstandspflicht
    • Maskenpflicht wenn Abstand nicht eingehalten werden kann
  • PersonenbetreuerInnen:
    • 2,5G-Nachweis
    • Maskenpflicht
    • Kann glaubhaft gemacht werden, dass molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber ausnahmsweise
      • einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder
      • einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorlegen.

14.01.2022

Janssen-Impfungen: Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums für den weiteren Impfverlauf

Das Nationale Impfgremium hat für Personen, die eine Erstimpfung mit COVID-19 Vaccine Janssen („Johnson & Johnson“) erhalten haben, folgende Anwendungsempfehlung für den weiteren Impfverlauf bekanntgegeben:

Empfehlungen für die zweite Impfung:

Im Falle einer Erstimpfung mit COVID-19 Vaccine Janssen („Johnson & Johnson“) wird eine weitere Impfung – bevorzugt mit einem mRNA-Impfstoff (Comirnaty von BioNTech/Pfizer oder Spikevax von Moderna) – ab 28 Tagen nach der ersten Impfung empfohlen. Dabei ist zu beachten, dass Spikevax von Moderna aktuell erst ab 30 Jahren angewendet werden sollte. Für die zweite Impfung kann aber auch auf eigenen Wunsch erneut COVID-19 Vaccine Janssen verwendet werden. In diesem Fall wird ein Abstand von mindestens 2 Monaten zwischen erster und zweiter Impfung empfohlen.

Empfehlungen für die dritte Impfung:

Für die dritte Impfung sind derzeit mRNA-Impfstoffe (Comirnaty von BioNTech/Pfizer oder Spikevax von Moderna) empfohlen. Dabei ist zu beachten, dass Spikevax von Moderna aktuell erst ab 30 Jahren angewendet werden sollte. Im Falle einer Erstimpfung mit COVID-19 Vaccine Janssen („Johnson & Johnson“) ist die dritte Impfung für Personen ab 18 Jahren ab 4 Monaten (entspricht 120 Tagen) nach der zweiten Impfung empfohlen, unabhängig davon, welcher Impfstoff für die Zweitimpfung verwendet wurde. Zwischen zweiter und dritter Impfung müssen mindestens 120 Tage liegen, um ein Impfzertifkat zu erhalten. Eine vorzeitige 3. Impfung ist aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll.

Hinweis: Hierbei handelt es sich um allgemeine Empfehlungen, die im Einzelfall abweichen können. Auch bei durchgemachter Infektion bzw. Genesung werden andere Impfintervalle empfohlen. Für die bestmögliche individuelle Vorgehensweise wird ein ärztliches Beratungsgespräch empfohlen

03.01.2022

Änderung Gültigkeit Janssen Impfzertifikate ab 03. Jänner 2022

Ab 03. Jänner 2022 werden Impfnachweise über eine einmalige Janssen Impfung bei Überprüfung innerhalb Österreichs als ungültig angezeigt. Damit betroffene Personen einen gültigen Impfnachweis erhalten, bedarf es einer weiteren Impfung frühestens 28 Tage nach der ersten Impfung. Bei der weiteren Impfung soll bevorzugt ein von der EMA zugelassener mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer oder Moderna) verwendet werden.

Genesung + 1. Dosis Janssen von Johnson & Johnson
Für Personen die vor der Impfung eine Genesung durchgemacht haben besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit eine Kombination aus einem Genesungsnachweis (Absonderungsbescheid, Ärztliches Zeugnis oder Genesungszertifikat) und dem 1/1 Janssen Impfzertifikat als einen gültigen 2G-Nachweis vorzulegen.

Einreise mit 1/1 Impfzertifikat mit Janssen von Johnson & Johnson
Die Einreise nach Österreich ist mit einem 1/1 Janssen Zertifikat weiterhin möglich, da es zu keiner Änderung der Einreiseverordnung kommt.

Bitte beachten Sie, dass PersonenbetreuerInnen nach erfolgter Einreise keinen gültigen Impfnachweis während Ihres Aufenthalts in Österreich besitzen!

Die einmalige Impfung Janssen ermöglicht zwar die Einreise, nicht aber beispielsweise den Besuch eines Restaurants, da innerhalb Österreichs die einmalige Impfung nicht länger als 2-G Nachweis anerkannt wird.

20.12.2021

Neue Einreisebestimmungen ab 20.12

Um die globale Ausbreitung der Omikron Variante einzubremsen, werden die Einreiseregeln nach Österreich ab 20. Dezember verschärft.

Allerdings gibt es für den regelmäßigen Pendlerverkehr folgende Regelung:

 Laut Klarstellung des BMSGPK gilt für Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs weiterhin 3G. Nach der Pendler:innenregelung ist ein Antigentest einem Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gleichgestellt.

17.11.2021

7. Novelle der Covid-19-Einreiseverordnung 2021 - Gültig ab 22.11

Wir dürfen Sie informieren, dass wir vom Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung folgende Information erhalten haben:

Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 270 Tage

Im Rahmen der Angleichungen an die COVID-19-Maßnahmenverordnung wird die Gültigkeitsdauer von Impfnachweisen von 360 Tagen auf 270 Tage reduziert. Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer tritt im Einklang mit der COVID-19-Maßnahmenverordnung erst am 6. Dezember 2021 in Kraft.

Entsprechend der COVID-19-Maßnahmenverordnung wird auch in der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 ein zeitlicher Mindestabstand von 14 Tagen zwischen einer Impfung mit einem Einmalimpfstoff (z.B. Johnson & Johnson) und der darauffolgenden weiteren Impfung festgelegt. Diese Änderung tritt nicht zeitverzögert, sondern mit 22. November 2021 in Kraft.

Streichung des „Nachweises über neutralisierende Antikörper“

Diese Möglichkeit wurde nun aus der COVID-19-Einreiseverordnung gestrichen. Für den Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr (3G Nachweis) kann weiterhin ein Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion vorgewiesen werden- Die Änderung tritt mit 22. November 2021 in Kraft.

Neustrukturierung der Testnachweise (PCR-Test!)

Nur mehr ein PCR-Test ist als Test im Sinne der COVID-19-EinreiseVO gültig

Der neue § 2 Abs. 2 der COVID-19-Einreiseverordnung definiert nunmehr „Test“ im Sinne der Verordnung als PCR-Test. Es bleibt bei einer Gültigkeitsdauer von 72 Stunden. Die Kosten sind selbst zu tragen. Die Möglichkeit von Antigentests und Antigentests zur Eigenanwendung werden gestrichen.

Die Neustrukturierung der Testnachweise tritt mit 22. November 2021 in Kraft.

15.11.2021

Bundesweiter Lockdown für Ungeimpfte ab 15. November

Bundesregierung und Bundesländer einigen sich auf Verschärfung der Covid-Schutzmaßnahmen

Angesichts der sich zuspitzenden Situation in den heimischen Spitälern hat die Bundesregierung heute eine Verschärfung der Covid-Schutzmaßnahmen angekündigt. Die neuen bundesweit geltenden Regelungen treten mit Montag, 15. November 2021, in Kraft. Im folgenden finden Sie Auszüge aus der Verordnung, die für Betreuungskräfte relevant sind.

  • Für Personen ohne 2-G-Nachweis wird ein Lockdown verordnet.
  • Das Verlassen (gilt ganztägig) des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs wird nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig sein. Dies sind unter anderem:
    • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
    • zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
    • zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittelhandel. Apotheke)
    • zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spaziergänge, Joggen etc.)
  • Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen von Personen ohne 2-G-Nachweis nicht mehr betreten werden, ausgenommen folgende Betriebe:
    • öffentliche Apotheken,
    • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
    • Drogerien und Drogeriemärkte,
    • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
    • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
    • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
  • Keine Teilnahme an Zusammenkünften für Personen ohne 2G-Nachweis. Ausgenommen sind davon nur einzelne besondere Veranstaltungen, wie
    • Begräbnisse,
  • Grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten

12.11.2021

Infos für selbstständige PersonenbetreuerInnen

PersonenbetreuerInnen müssen ab dem 15.11.2021 einen 2-G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen.
Kann ein 2-G-Nachweis nicht vorgelegt werden, muss zumindest ein PCR-Test – der nicht älter als 72 Stunden sein darf – vorgewiesen werden und bei unmittelbarem Kundenkontakt ist eine FFP2-Maske aufzusetzen.

Sollte sich die Auswertung des PCR-Tests verzögern oder hat der/die PersonenbetreuerIn in der Nähe keine Möglichkeit zu einer PCR-Testung, dann ist auch ein Antigentest einer befugten Stelle (z.B.: Teststraße) – der nicht älter als 24 Stunden sein darf – gültig.

Letztlich dürfen wir Sie noch darauf hinweisen, dass die Nachweispflicht nicht nur bei Turnusantritt, sondern auch während des gesamten Dienstes aufrecht bleibt.

Für die Einhaltung der 3-G-Regel am Arbeitsplatz ist die/der PersonenbetreuerIn selbst verantwortlich.

01.11.2021

2,5-G-Pflicht für Personenbetreuung ab 15.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab 15. November 2021 gelten in Österreich neue Covid-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Diese gelten auch für selbständige PersonenbetreuerInnen.

Sie dürfen Ihre Dienstleistung als 24-Stunden-BetreuerIn ab 15. November 2021 nur mehr mit einem aktuellen 2,5-G-Nachweis ausüben!

 

Was gilt als 2,5-G-Nachweis?

  • Geimpft: gültiges Impfzertifikat
  • Genesen: Wenn Sie an Covid erkrankt waren, gelten ein Genesungszertifikat, ein behördlicher Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung für max. 180 Tage als Nachweis. Gültig ist auch ein Antikörpernachweis für max. 90 Tage.
  • Getestet: mit PCRTest (nach 72 Stunden jeweils neu testen)

 

Bitte halten Sie die neuen Bestimmungen zum Wohle Ihrer Klienten und in Ihrem eigenen Interesse konsequent ein. Der komfortabelste und einfachste Weg, einen 2,5-G-Nachweis zu erbringen, ist die Impfung. 24-Stunden-BetreuerInnen können sich in ganz Österreich gratis impfen lassen.

Mehr Informationen zu den neuen Maßnahmen finden Sie hier

20.10.2021

Vorarlberg: Testkosten Rückerstattung bis 31. Dezember 2021 verlängert

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Möglichkeit zur Refundierung von Testkosten für Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer wurde bis 31. Dezember 2021 (Datum der letztmöglichen Testung im Ausland) verlängert. Anträge können bis 12. Februar 2022 gestellt werden. Antragsformular und Richtlinie finden Sie auf der Homepage des Landes:

Rückerstattung von Kosten für die Durchführung von Testungen auf COVID-19 Erkrankung von 24-Stunden-Betreuungskräften (vorarlberg.at)

Mit freundlichen Grüßen

Für die Vorarlberger Landesregierung
im Auftrag

Dr. Nikolaus Blatter

 

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus, Römerstraße 15, 6901 Bregenz, Österreich | www.vorarlberg.at | www.vorarlberg.at/datenschutz
land@vorarlberg.at | T +43 5574 511 0 | F +43 5574 511 920095

29.07.2021

Vorarlberg: Förderungen von Covid Test im Ausland

Testkosten, die im Ausland entstanden sind, werden vom Land Vorarlberg bis zum 30. September 2021 zurückerstattet. Die Anträge auf Rückerstattung können bis spätestens 13. November 2021 eingebracht werden.

Für Testungen im Ausland (PCR- oder Antigen-Test) können maximal 1 Test pro Monat und Person, bis zu € 60,- rückerstattet werden. Antragsberechtigt sind Sie als PersonenbetreuerIn, die zu betreuenden Personen bzw. ihre gesetzlichen Angehörigen oder ihre gesetzlichen Vertreter.

Den Antrag senden Sie mit den erforderlichen Beilagen (Bankbestätigung, Kopie der Rechnung der PCR-Testkosten und Zahlungsbestätigung, allenfalls die Anzeige der Vertretungsbefugnis) an das Amt der Vorarlbreger Landesregierung (betreuungundpflege@vorarlberg.at). Bei Fragen können Sie unter der Telefonnummer 0043 5574-511-24105 (Frau Karin Mathis und Frau Alexandra Hopfner) anrufen.

In den Richtlinien finden Sie alle Details zur Antragstellung und Berechtigung.

28.04.2021

Wien: Förderungen von Covid Test im Ausland

Die Stadt Wien hat weitere Informationen zu den Förderungen von Covid Tests im Ausland bekannt gegeben.

Mehr Informationen

20.04.2021

Tirol: Verlängerung der Rückerstattung von Testkosten im Ausland

Das Bundesland  Tirol verlängert die Rückerstattung von Testkosten welche im Ausland angefallen sind. Antrage für eine Rückerstattung können noch bis zum 31.Juni 2021 eingeschickt werden.

Mehr Informationen

17.02.2021

Vorarlberg: Verlängerung der Rückerstattung von Testkosten im Ausland

Das Bundesland  Vorarlberg verlängert die Rückerstattung von Testkosten welche im Ausland angefallen sind bis zum 31. März 2021. Antrage für eine Rückerstattung können noch bis zum 14. Mai 2021 eingeschickt werden.

Mehr Informationen

21.10.2020

Tirol: Förderung von Covid-Testungen von Betreuerinnen

PCR-Testung für PersonenbetreuerInnen

Das Bundesland Tirol hat neue Förderungsangebote für die Covid-Testungen von Betreuerinnen

Link zu den Formularen für Sonderzahlungen

Antrag auf  Kostenersatz COVID-19 Testungen für 24-Stunden-Betreuungskräft

2.10.2020

Steiermark: Förderung von Covid-Testungen von Betreuerinnen

PCR-Testung für PersonenbetreuerInnen

Das Bundesland Steiermark hat neue Förderungsangebote für die Covid-Testungen von Betreuerinnen

Link zum Onlineformular

23.9.2020

Vorarlberg: Förderung von Covid-Testungen von Betreuerinnen

PCR-Testung für PersonenbetreuerInnen

Das Bundesland Vorarlberg hat neue Förderungsangebote für die Covid-Testungen von Betreuerinnen

Antragvorlage

Richtlinie

16.9.2020

Oberösterreich: Förderung von Covid-Testungen von Betreuerinnen

PCR-Testung für PersonenbetreuerInnen

Das Bundesland Oberösterreich hat neue Förderungsangebote für die Covid-Testungen von Betreuerinnen

Informationsschreiben und Antragsformular

2.9.2020

NIEDERÖSTERREICH: Förderung von Covid-Testungen von Betreuerinnen

PCR-Testung für PersonenbetreuerInnen

Das Bundesland Niederösterreich hat neue Förderungsangebote für die Covid-Testungen von Betreuerinnen

Informationsschreiben

31.07.2020

Informationen über Einreisebestimmungen

PCR-Testung für PersonenbetreuerInnen

Informationen über Quarantänebestimmungen, Einreise per Flugzeug, und sichere- bzw. Risikostaaten

diePresse.com

Artikel aus diePresse (Ausgabe 31.7)

27.07.2020

Neue Einreisebestimmungen

PCR-Testung für PersonenbetreuerInnen

Ab Montag, 27.7.2020 gelten wieder neue, strengere Einreisbestimmungen für Betreuerinnen aus bestimmten Ländern. Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben der Wirtschaftskammer Österreich sowie der beigefügten Verordnung mit den entsprechenden Anlagen.

Selbstverständlich haben wir als cura domo schon reagiert und die Testkapazitäten in den Ländern Rumänien und Bulgarien wieder organisiert und bemühen uns die entsprechenden Turnuswechsel einzuhalten.

Gesetzblatt

Brief der Wirtschaftskammer Österreich

Betroffene Länder
Betroffene Länder mit erhöhtem Risiko

ärztliches Zeugnis Muster (Deutsch)
ärztliches Zeugnis Muster (Englisch)

 

12.07.2020

Pressemeldungen PCR-Testungen BetreuerInnen

PCR-Testung für PersonenbetreuerInnen

Wir sehen uns dazu gezwungen an dieser Stelle festzuhalten, dass wir, entgegen der medialen Berichterstattung, bis dato zu keinem Zeitpunkt vom Gesundheitsministerium oder sonstigen Behörden Informationen zur flächendeckenden Umsetzung der geplanten Maßnahmen und Regelungen hinsichtlich PCR-Testungen von Betreuerinnen erhalten haben.

Aus diesem Grund können wir zum derzeitigen Zeitpunkt auch keine weiteren Auskünfte geben. Sie finden hier auch das Schreiben des Fachverbandes der Personenbetreuer, welcher ebenfalls bisher nicht die Planung oder Umsetzung eingebunden ist.

Robert Pozdena, Obmann der Personenbetreuer in der WKNÖ zeigt auf, dass die Wirtschaftskammer für die künftigen Herausforderungen gerüstet ist, erklärt aber auch die aktuellen rechtlichen Hürden bei den Kontrollen der PersonenbetreuerInnen aus Rumänien und Bulgarien:

Weitere Informationen folgen selbstverständlich umgehend.

(Letzte Aktualisierung 15.07.2020 13:18 Uhr)

10.07.2020

08.07.2020

Reisewarnungen für Rumänien und Bulgarien

Erneute Pflicht zur Covid-19 Testung für alle einreisenden Personen aus Rumänien und Bulgarien!

Die österreichische Bundesregierung hat am 08.07.2020 in einer Pressekonferenz verlautbart, dass mit 09.07.2020 00:00 Uhr wiederum die Pflicht zur Covid-19 Testung für alle einreisenden Personen aus Rumänien und Bulgarien besteht.

Dies betrifft neben österreichischen Urlaubern auch unsere Betreuerinnen und Betreuer. Aufgrund der äußerst kurzfristigen Ankündigung, arbeiten wir im Moment mit Hochdruck daran, die Testkapazitäten wieder hochzufahren um allen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Über etwaige Änderungen des jeweiligen Turnuswechsel informiert Sie Ihr Regionalleiter – dieser ist auch direkter Ansprechpartner bei allen Fragen.

Bundesgesetzblatt mit den neuen Bestimmungen

Nachrichtenmeldung – Kurier

Nachrichtenmeldung – Standard

 

17.05.2020

Ein- und Ausreise für rumänische PersonenbetreuerInnen

Folgende Kriterien und Voraussetzungen müssen (in ihrer Gesamtheit) für den Grenzübertritt von rumänischen Arbeitskräften beachtet werden:

16.4.2020

Bleib da Bonus über Euro 500,-

Den Antrag kann nur die Familie stellen und die BetreuerIn muss nachweislich 4 Wochen über den regulären Turnus hinaus bei der Familie im Einsatz gewesen sein!

30.3.2020

Heute sind über 230 Betreuer und Betreuerinnen am Flughafen Wien Schwechat gelandet.

Dank der Unterstützung der WKNÖ, der AUA und des österreichischen Außenministeriums konnten heute über 230 Betreuer und Betreuerinnen nach Österreich gebracht werden.

Videobeiträge sind hier zu finden:

ZIB 1

ZIB Spezial

Niederösterreich Heute

Aktuell in Österreich

28.3.2020

Niederösterreich lässt 250 Pflegebetreuer einfliegen

In 70 Pflegefällen in Niederösterreich werde es sonst in absehbarer Zeit Betreuungsprobleme geben.

mehr dazu auf kurier.at

27.3.2020

Am Montag werden 24-Stunden-BetreuerInnen eingeflogen

Um die Versorgung zu sichern, holt die Fachgruppe Personenbetreuung NÖ 281 Betreuer nach Österreich und organisiert die Quarantäne-Zeit, damit sie nach Ostern zur Verfügung stehen.

mehr dazu auf noen.at

18.3.2020

Große Herausforderungen für 24h-Betreuung

Die aktuelle Situation stellt die 24-Stunden-Betreuung vor Herausforderungen. Viele Betreuungskräfte aus Osteuropa können aufgrund der Grenzschließungen nicht mehr nach Österreich einreisen. Die Branche sucht nach Lösungen.

mehr dazu hier.

15.3.2020

Aktuellstes Statement von Cura Domo

Eine Nachricht die an alle Familien geschickt wurde und wichtige Informationen zur derzeitigen Lage beinhaltet

mehr dazu hier.

1.

Was ist das Corona-Virus / Covid-19?

Die Symptome ähneln jener einer Grippe, eines grippalen Infekts oder einer Erkältung: zum Beispiel Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Der Krankheitsverlauf kann dabei unterschiedlich leicht oder schwer ausfallen. Manche bemerken die Erkrankung vielleicht kaum, bei anderen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Vor allem ältere Menschen und Menschen mit Vor- und Grunderkrankungen, deren Immunabwehr geschwächt ist, sind von schweren Verlaufsformen betroffen.
Die Inkubationszeit (Zeit von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Krankheit mit Symptomen) beträgt 2 bis 14 Tage. Infizierte sind in dieser Zeit bereits ansteckend, auch wenn sie keine Krankheitssymptome zeigen!
Die Übertragung erfolgt von Mensch zu Mensch, kann aber auch über direkten Kontakt von Tier zu Mensch erfolgen. Personen mit Grunderkrankungen haben ein höheres Infektionsrisiko.
Es gibt derzeit noch keinen Impfstoff und keine spezifische Therapie, die Behandlung erfolgt durch Bekämpfung der Symptome.

2.

Wie kann ich einer Ansteckung vorbeugen?

Sorgen Sie dafür, dass von Ihnen betreute Personen ein möglichst geringes Risiko haben, sich mit dem Virus anzustecken: Beraten Sie die Situation und etwaige Maßnahmen auch mit den Angehörigen bzw. dem medizinischen und pflegerischen Fachpersonal.
So beugen Sie der Krankheit am besten vor und verhindern, dass Sie oder von Ihnen Betreute sich mit dem Coronavirus anstecken:
» Waschen Sie sich mehrmals täglich (und speziell nachdem sie außer Haus waren und zum Beispiel Türklinken oder andere Gegenstände berührt haben) die Hände mit Wasser und Seife oder einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel und zwar gründlich etwa eine halbe Minute lang.
» Verzichten Sie auf das Händeschütteln sowie andere Begrüßungsrituale, bei denen Sie andere berühren („Begrüßungsbussi“).
» Vermeiden Sie direkten Kontakt zu infektiösen bzw. erkrankten Menschen, halten Sie Abstand.
» Meiden Sie Menschenansammlungen.
» Reisen Sie nicht in besonders stark betroffene Gebiete, beachten Sie die Reisewarnungen und halten Sie sich an die Empfehlungen der Behörden.
» Bedecken Sie beim Husten oder Niesen Mund und Nase mit einem Papiertaschentuch und nicht mit den Händen, um andere nicht zu gefährden.
» Entsorgen Sie Taschentücher sofort.

3.

Was soll ich bei Verdacht auf eine Corona-Infektion machen?

Haben Sie den Verdacht, dass Sie oder eine von Ihnen betreute Person sich mit dem Coronavirus angesteckt hat und zeigen Sie oder die betreute Person entsprechende Symptome, bitte nicht den Wohnbereich verlassen und nicht selbstständig in eine Ordination oder eine Ambulanz gehen, sondern die Gesundheits-Telefonhotline 1450 anrufen. Ein mobiles Team kommt in der Folge zu Ihnen, um einen Test zu machen.
Weisen Sie oder die von Ihnen betreute Person allerdings dramatische Krankheitssymptome auf, wenden Sie sich an die Rettungs-Notrufnummer 144.

Verständigen Sie telefonisch auch die Angehörigen!

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie häufige Fragen rund um Covid-19

Werden meine Angehörigen weiter betreut?

Ja natürlich, solange Ihre aktuelle Betreuerin vor Ort bleibt bzw. solange Ihre BetreuerIn aus ihren Heimatländern ausreisen dürfen.
Näheres siehe – Link WKO

Wo kann ich mich melden wenn ich fragen zum Coronavirus habe?

Zurzeit bietet das österreichische Sozialministerium folgenden Möglichkeiten:

Beratung per Hotline

Am Corona-Virus erkrankte Menschen sollen das Haus nicht verlassen,
damit sie das Virus nicht weiter verbreiten.
Die Symptome, also die Anzeichen für die Erkrankung,
sind ähnlich wie bei einer Grippe:

  • Fieber
  • Husten
  • Kurzatmigkeit,
    wenn man also oft und schnell atmen muss
  • Andere Atembeschwerden

Es gibt Beratung per Telefon,
damit erkrankte Menschen nicht das Haus verlassen müssen:

Gesundheits-Telefon:    1450
Der Anruf und die Beratung sind kostenlos.

Hotline Corona-Virus:    0800 555 621
an allen 7 Wochentagen, von 0 bis 24 Uhr
Expertinnen und Experten beantworten alle Fragen zum Corona-Virus.
Zum Beispiel erklären sie,
wie sich das Virus überträgt und
wie man am besten eine Ansteckung verhindern kann.
Oder was man tun muss,
wenn man glaubt, dass man sich angesteckt hat.

Pflichtquarantäne in der Slowakei

Allen Personen mit Dauer-Wohnsitz oder Temporär-Wohnsitz in der Slowakei, Personen die länger als 90 Tage in der Slowakei leben oder die in der Slowakei angestellt sind und nach dem 13.03.2020 ab 7.00 Uhr aus Ausland zurückkehren, inklusive Personen, die mit dieser Person in einem Haushalt leben wird Heim-Quarantäne angeordnet.

Allen Personen mit Dauer-Wohnsitz oder Temporär-Wohnsitz in der Slowakei,  Personen die länger als 90 Tage in der Slowakei leben oder die in der Slowakei angestellt sind und nach dem 13.03.2020 ab 7.00 Uhr aus Ausland zurückkehren, inklusive Personen,  wird angeordnet, dass sie unmittelbar nach der Rückkehr in die Slowakei dies telefonisch oder elektronisch dem zuständigen Arzt im Bereich allgemeine Medizin mitteilen, der sie üblicherweise ärztlich behandelt (bzw. bei Kindern den zuständigen Kinderarzt).

Gibt es weiterhin Förderungen für die PersonenbetreuerInnen?

Wir dürfen Sie darüber informieren, dass es dem Fachverband gelungen ist, unsere Forderungen hinsichtlich Turnusverlängerung und gleichzeitiger Beibehaltung der Förderung in Höhe von € 550,- umzusetzen. Damit ist gewährleistet, dass es auch ohne Wechsel der BetreuerInnen zu keiner finanziellen Mehrbelastung für die zu betreuenden Personen/Familien kommt. Wie uns das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitgeteilt hat, muss es noch im Bundesbehindertenbeirat beschlossen werden, was in Zeiten wie diesen ja kein Problem sein sollte.

Statements von unseren Kunden und Kundinnen

Danke vielmals für Ihre Information. Wir schätzen in Zeiten wie diesen Ihre Agentur sehr.

— Marion T. aus Zeltweg

Ich möchte mich bei euch für die schnelle und großartige Hilfe bei der Pflegebeschaffung für meine Mama bedanken. Hat alles wunderbar funktioniert. Ihr habt uns 2 ganz nette und liebevolle Frauen geschickt. Auch sonst war eure Organisation vor allem in Zeiten wie diesen perfekt. Mama geht es mittlerweile wieder gut, sie ist wieder „auf den Füßen“. Leider ist sie jetzt durch den Corona-Virus wieder in ihrem Aktivitätsfeld eingeschränkt – so wie wir alle.

Wünsche euch alles Gute und Durchhaltevermögen. Habt es sicher nicht leicht zur Zeit.

— Hildegard H. aus Innsbruck

Wir möchten uns für Ihre ganz tolle Hilfe und Engagement bedanken. Wir sind so froh, dass wir mit Mirella eine so professionelle und tolle Hilfe haben. Wir wüssten nicht, was wir ohne sie jetzt tun sollen.

— Familie K. aus Radfeld/Tirol

Die derzeitige Corona-Krise stellt uns alle vor große Herausforderungen.

Daher möchten wir in dieser schweren Zeit die Gelegenheit nützen, uns bei unserer 24 Std. Pflegerin zu bedanken.
Natürlich auch bei ihrer Firma, für euer Engagement den Pflegebedarf weitestgehend abzudecken.

Unsere Pflegerin ist bei unserer Mutter, seit 16.01.2020 als 24-Std. Pflegerin tätig.

Ihre Aufgaben sind: Die Pflege meiner Mutter, die mit jedem Tag mühsamer und aufwendiger werden, Führung des Haushalts, Einkauf und die Wäsche.
Diese Arbeiten werden von Frau B. mit sehr viel Einfühlungsvermögen, Sorgfalt und zu unserer vollsten Zufriedenheit ausgeführt!

Frau B. ist ein sehr plichtbewußter, ehrlicher, gewissenhafter und fröhlicher Mensch.

Wir sind sehr froh, dass sie uns in dieser schweren Zeit erhalten bleibt und sich so liebevoll um unsere Mama weiter kümmert.
Vielen Dank Frau B., du bist „unser Engel“!

Und vielen Dank Cura domo!

— Familie P., Rankweil

ich danke dem ganzen Cura Domo Team für die großartige Arbeit, die Sie während der letzten Wochen für unsere Familie geleistet haben. Ihr Team waren jederzeit für uns erreichbar!

Nachdem unsere beiden Pflegekräfte aus Sorge vor einer Ansteckung in der Slowakei geblieben sind, war ich sehr beunruhigt und fragte mich wie es wohl mit der Pflege meines Vaters weitergehen würde. Diese Sorge war unbegründet, denn Sie haben uns eine superliebe Ersatzpflegekraft - Frau Kathi aus Ungarn - zugeteilt.
Heute ist ihr Dienst bei uns beendet, das ist schade, wir hätten sie gerne fix bei meinem Papa.

Ich wünsche Ihnen allen weiterhin viel Kraft für Ihre so schwere Arbeit in diesen herausfordernden Zeiten! Auch mein Vater (96+) lässt Ihnen die besten Grüße ausrichten!

— Ulrike P.

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